Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

In Sachsen-Anhalt gilt seit 25.03.2020 die zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV. Diese Verordnung hat auch Auswirkungen auf unsere Arbeit (§1 Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen). So sind Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen aus beruflichen Gründen in geschlossenen Räumen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • zwischen den Personen/Besucher*innen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und
  • die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst (ANLAGE), in der folgende Angaben enthalten sein müssen: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer;
  • die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen;
    ACHTUNG: die Unterlagen sind danach aus datenschutzrechtlichen Gründen zu vernichten.
  • Personen/Besucher*innen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
  • Abfrage der Personen/Besucher*innen ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder
  • Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen/Besucher*innen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten;
  • aktive und geeignete Information aller Personen/Besucher*innenüber über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette
  • sollte ein bestätigter Fall bekannt werden: Den Namen NICHT veröffentlichen. Mitarbeiter*innen, Besucher*innen und sonstige Personen, die mit dem Infizierten in Kontakt kamen, sollen ohne Nennung des Namens der infizierten Person informiert werden.
  • Erstellung einer Namensliste von infizierten Mitarbeiter*innen und deren Kontaktpersonen

Für dienstliche Besprechungen in der der Diakonie Naumburg-Zeitz gGmbH bedeutet dies:

  1. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob dienstliche Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen zwingend erforderlich sind.
  2. Derartige Zusammenkünfte sind bei der jeweils vorgesetzten Stelle anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.
  3. Die bzw. der Einladende hat sicher zu stellen, dass die oben näher beschriebenen Bedingungen eingehalten werden.
  4. Für die jeweilige Besprechung ist die beigefügte Liste (Anlage) zu führen. Dieses Formular enthält neben Vor- und Familienname, der vollständigen Anschrift und Telefonnummer auch noch die Dokumentation zur Abfrage nach Auslandsaufenthalt und Kontakt zu Rückkehrern und Infizierten sowie die Information über die allgemeinen Schutzmaßnahmen.
  5. Nach der Besprechung ist diese Liste unverzüglich beim Empfang in der Geschäftsstelle abzugeben (Fax, Mail,…) der diese vier Wochen lang aufhebt. ACHTUNG: Die Unterlagen werden danach aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.

Aufgrund der Verordnung sind alle Besprechungsräume für gemeinsame Zusammenkünfte gesperrt. Für alle Pausen gilt gemäß §1 Absatz1 der Eindämmungsverordnung, dass diese mit mehr als zwei Personen gemeinsam nicht mehr stattfinden dürfen. Es handelt sich dabei nicht um unvermeidbare dienstliche Zusammenkünfte, die ausnahmsweise unter den oben näher beschriebenen Voraussetzungen stattfinden dürfen.
Alle sind angehalten, ihre Mittags- oder andere Pausen keinesfalls gemeinsam mit mehr als zwei Personen zu verbringen.

Die vorstehenden Regelungen gelten ab 02.04.2020 und entsprechend der Gültigkeit der Eindämmungsverordnung (§ 21) bis zum 19. April 2020.