Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt: Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020
Am Sonnabend, 2. Mai 2020 hat die Landesregierung eine Fünfte Eindämmungsverordnung erlassen, die am Montag, 4. Mai 2020 in Kraft tritt. Wir verweisen hier auf einige wesentliche Veränderungen gegenüber der Vierten Eindämmungsverordnung vom 16. April. Der bisherige § 1 Vorübergehende Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum wurde gestrichen und durch neue Regelungen zu Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften und Ansammlungen ersetzt (vorher § 2). Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und An-sammlungen dürfen nunmehr mit mehr als 5 Personen nicht stattfinden. Nach (4) wird das Selbstorganisationsrecht der Kirchen nicht eingeschränkt. Nach (5) sind dienstliche Zusammenkünfte, die unbedingt notwendig sind, möglich. Für alle Zusammenkünfte nach (4) und (5) gelten besondere Regelungen, die in (6) aufgeführt werden und immer einzuhalten sind. Neu ist der § 2, der Allgemeine Hygieneregeln und das Verwenden einer Mund-Nasen-Maske regelt. Nach § 3 ist eine Mund-Nasen-Maske im ÖPNV immer zu tragen. Neu ist, dass nach § 4 (5) folgende Einrichtungen wieder öffnen dürfen: Museen und Gedenkstätten, öffentliche Bibliotheken und Archive, Ausstellungshäuser, Autokinos, Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

§4 (6) regelt die Arbeitsweise und bestimmte Öffnungsmöglichkeiten öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen, z.B. Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Sprach- und Integrationskurse.

§7 regelt neu die Öffnung von Ladengeschäften und die damit verbundenen Bedingungen.

In § 8 wird der Sportbetrieb im Freien unter Beachtung bestimmter Regelungen ermöglicht.

§9 regelt die Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen und die Besuchsverbote. Es gilt weiterhin ein generelles Besuchsverbot, für welcheses ab dem 11. Mai für bestimmte Einrichtungen unter Beachtung bestimmter Auflagen Ausnahmen geben wird. In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (nach § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes) sind nach § 9 (2) Besuche einer Person für eine Stunde pro Tag möglich, wenn bestimmte Regelungen eingehalten werden. Der Zutritt von Seelsorgern, rechtlichen Betreuern und Therapeuten ist ungehindert möglich.

Die bestehenden Regelungen für Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen bleiben in § 10 unverändert.

Zu beachten ist § 14 (3) Nr. 4.: Zur kritischen Infrastruktur gehören folgende Personen, die dadurch ein Anrecht auf die Notbetreuung ihrer Kinder haben: Personal von Bildungs- und Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Beschäftigte in Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege, alleinerziehende Berufstätige, Beratungspersonen der Schwangerschaftskonfliktberatung, der Frauen- und Kinderschutzes und sozialer Krisenintervention.

§15 regelt die teilweise Öffnung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowiesonstigen Bildungseinrichtungen neu.

§16 regelt die teilweise Öffnung der Hochschulen.

Zu beachten ist § 18 mit Sonderregelungen für Beratungsangebote und Obdachlosenversorgung. Hier wird auch die Arbeitsweise der Schwangerschaftskonfliktberatung geregelt.

Für weitere Informationen laden Sie bitte folgende Dokumente herunter: