Änderungen 9. Eindämmungsverordnung

Mit der weiteren Änderung der 9. Corona-Eindämmungs-VO wird die am 10. Februar  getroffene Abstimmung zwischen Bund und Ländern für Sachsen-Anhalt verbindlich umgesetzt.

Die wesentlichste Änderung für diakonische Einrichtungen befindet sich in § 11 Abs. 3: In Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt nunmehr, dass sowohl ein PCR- als auch ein PoC-Antigen-Test von Besuchern nicht älter als 48 Stunden sein darf, damit der Zutritt gewährt werden darf. Außerdem sind die Einrichtungen jetzt auch verpflichtet, das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.

Im Übrigen enthält die neue Verordnung Regelungen für die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht an Schulen, für die den eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas und für die Öffnung von Friseur- und Fußpflegesalons jeweils ab 1. März. Darüber hinaus wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis 10. März verlängert.

Den gesamten Verordnungstext finden Sie auf der Corona-Internetseite der Landesregierung.

Das gilt in unseren Häusern

  • Die Besucherregelungen für das Seniorenzentrum Sankt Georg-Stift finden Sie hier
  • Die Besucherregelungen für das Kinder- und Jugendwohnen HERZ 2.0 finden Sie hier
  • In der Ambulanten Pflege stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin zu Seite und arbeiten unter strengen Sicherheitsauflagen.
  • Die Beratungsstellen sind weiterhin für Sie da und beraten Sie telefonisch.